Europaweite Mobilitätsgarantie

Ein regelmäßig durchgeführtes Service lt. Herstellervorgaben ist die wichtigste Voraussetzung für Ihre Sicherheit beim Fahren. Darüber hinaus trägt die regelmäßige Durchführung des Service zum Werterhalt bei.

Wir bieten das Jahresservice lt. Herstellervorschriften für alle Marken. Gleichzeitig verlängert sich damit die Mobilitätsgarantie Ihres Fahrzeugs für ein Jahr.

Europaweite Mobilitäts-Garantie

Im Im Notfall rufen Sie bitte folgende Nummern an:

a) mit einer aufrechten Auto Günther Mobilitätsgarantie unsere Europ Assistance Hotline

  • in Österreich 0800/207 334
  • im Ausland +43 1/269 07 77

b) mit einer aufrechten Opel Mobilitätsgarantie

  • in Österreich 0800/20 83 80
  • im Ausland +43 1/802 83 80

c) mit einer aufrechten Kia Mobilitätsgarantie

  • in Österreich 0800/218 55 08
  • im Ausland +43 1/218 55 08 

d) mit einer aufrechten Peugeot Mobilitätsgarantie

  • in Österreich 0800/240 250 
  • im Ausland +43 1/328 61 26 (zum übblichen Ortstarif)

UNFALL/PANNE
Kann das Fahrzeug aufgrund von Unfall oder Panne (inklusive Marderschaden und Reifenpanne) die Fahrt nicht unmittelbar fortsetzen, organsiert das Mobilitätsservice folgende Leistungen und übernimmt hierfür die Kosten (exklusive Material):
Wir sorgen nach einem technischen Gebrechen oder einem Unfall für eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort. Wenn das nicht möglich ist, organisieren wir eine Abschleppung (inkl. Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung) in die nächste Fachwerkstätte, im Umkreis von 100 km sogar in die Heimatwerkstätte.

LEIHWAGEN
Wenn das Fahrzeug aufgrund eines technischen Gebrechens nicht mehr fahrbereit ist und innerhalb von zwei Stunden nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann, organisiert das Mobilitätsservice die Vergabe eines Leihwagens für die Weiterfahrt. Die Kosten eines Leihwagens werden für die Dauer der Reparatur, jedoch für maximal drei Tage (Kostengrenze max. 70€/Tag) übernommen.

Hilfeleistungen ab einer Entfernung von 100 km vom Wohnort anstelle eines Ersatzwagens

HOTEL
Bevorzugen es die Insassen die Reparatur vor Ort abzuwarten, so wird für Fahrer und leistungsberechtigte Insassen eine Hotelunkunft inkl. Frühstück für max. 3 Nächte bis zu einem Betrag von max. 75€ pro Person und Nacht organisiert und bezahlt. Alle weiteren Kosten sind durch den Fahrer und die Insassen zu tragen.

oder

WEITERREISE
Dem Fahrer und leistungsberechtigten Insassen wird eine Zugreise zweiter Klasse zum ursprünglichen Zielort (innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches) oder zurück zum Hauptwohnsitz organisiert und bezahlt.
Beträgt die Zugfahrt mehr als 1.000 km Bahnstrecke, kann wahlweise auch ein Flug in der Economy-Class organisiert und bezahlt werden. Das Kostenlimit beträgt für Schäden in Österreich 365€ und für Schäden im Ausland 2.200€.

ABHOLUNG DES REPARIERTEN FAHRZEUGS
Falls das instandgesetzte Fahrzeug abgeholt werden muss, organisiert das Mobilitätsservice eine Bahnfahrt zweiter Klasse für eine Person zu dem Abholort und trägt hierfür die Kosten. Das Kostenlimit beträgt für Schäden in Österreich 365€ und für Schäden im Ausland 2.200€.
 

1.  Gegenstand der Garantie und ihre Voraussetzung
a) Der Versicherer gibt dem Fahrzeughalter/Garantienehmer im Zusammenhang mit einem Inspektions bzw. Wartungssevice (ausgeschlossen ist der reine Ölwechsel) eine Mobilitätsgarantie für seinen Kraftwagen. Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden zu verstehen.
b) Der Kraftwagen (PKW, LKW und Wohnmobil) darf weder mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, noch nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 9 Personen bestimmt sein.
c) Der Kraftwagen muss über eine Zulassung in Österreich verfügen und die Erstzulassung darf zum Zeitpunkt der Inspektion nicht länger als 15 Jahre zurückliegen.

2. Begünstigter Personenkreis
Die Mobilitätsgarantie besteht für das gemäß § 1 gewartete Fahrzeug des Fahrzeughalters/Garantienehmers und bei Benutzung dieses Fahrzeugs für die berechtigten Fahrer und Insassen. Alle für den Garantienehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die berechtigten Fahrer und Insassen. Die Ausübung der Rechte aus dem Garantieversprechen steht nur dem Fahrzeughalter/Garantienehmer zu.

3. Ausschlüsse von der Mobilitätsgarantie
In folgenden Fällen besteht keine Garantie:
a) Bei Schäden durch Krieg, innere Unruhen, höhere Gewalt, Erdbeben oder Kernenergie.
b) Kein Leistungsanspruch besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt werden. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
c) Bei Schäden auf nicht öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen, die nicht der Straßenverkehrsordnung (StVO) unterliegen.
In Garantiefällen im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges besteht außerdem keine Mobilitätsgarantie, wenn:
a) mit dem Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder an einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde.
b) das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung bestimmt ist.

4. Geltungsbereich der Mobilitätsgarantie
Die Mobilitätsgarantie gilt für Österreich. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend außerhalb dieses Gebietes, gilt die Garantie für Europa (in Russland und Türkei nur der europäische Teil), ausgeschlossen sind die Azoren.

5. Beginn und Dauer der Mobilitätsgarantie
Die Garantie richtet sich nach den Inspektions- bzw. Wartungsvorschriften des jeweiligen Herstellers.Sie beginnt mit dem Tag des Inspektions- bzw. Wartungsservice und endet nach Ablauf der rechts angeführten Gültigkeitsdauer, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Das Beginndatum ergibt sich aus der jeweiligen Inspektions- bzw. Wartungsrechnung. Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges, sowie bei Ummeldung des Fahrzeuges ins Ausland erlischt die Garantie.

6. Geltendmachung der Ansprüche, Abwicklung und Verjährung, Gerichtsstand
a) Für die Abwicklung garantiepflichtiger Schäden (Garantiefall) gemäß § 1 ist das Mobilitätsservice zuständig.
b) Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Schadeneintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
c) Für Klagen, die aus dem Garantieversprechen gegen das Mobilitätsservice erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Garantiegebers.

7. Pflichten des Garantienehmers
Der Garantienehmer hat nach Eintritt des Garantiefalles
a) den Schaden dem Mobilitätsservice unverzüglich anzuzeigen,
b) sich mit dem Mobilitätsservice darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen dieses erbringt,
c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und so gering wie möglich zu halten und eventuelle Weisungen vom Mobilitätsservice zu befolgen,
d) dem Mobilitätsservice jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe und gegebenenfalls die Inspektions- bzw. Wartungsrechnungen vorzulegen. Verletzt der Garantienehmer eine der ihm nach § 7 Ziffern a – d genannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei und es besteht kein Anspruch auf Leistung aus der Mobilitätsgarantie in Verbindung mit dem jeweiligen Schadenfall.

8. Subsidiarität
a) Hinsichtlich der aufgeführten Leistungen bestehen Leistungsansprüche nur insoweit, als kein Ersatzanspruch im Rahmen einer so genannten Hersteller-Mobilitätsgarantie bzw. subsidiär zu einer bestehenden Versicherung gegeben ist. D. h., sofern und insoweit Versicherungsschutz für dieselbe Leistung auch noch bei einem anderen Versicherer oder Hersteller besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor.
b) Dem Fahrzeughalter steht es frei, welcher Stelle er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schaden im Rahmen dieses Vertrages an, werden alle erforderlichen Hilfs- und Organisationsmaßnahmen eingeleitet.

Die Mobilitätsgarantie ist versichert über:
EUROP ASSISTANCE S.A. mit Sitz in 1, Promenade de la Bonnette, 92230 Gennevilliers, Frankreich. Tätig durch ihre irische Niederlassung (Handelnd als EUROP ASSISTANCE S.A. IRISH BRANCH), deren Hauptniederlassung befindet sich in 4-8 Eden Quay, Dublin 1, D01 N5W8, Ireland.

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